TE Vfgh Beschluss 2008/10/8 B1444/08

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Veröffentlicht am 08.10.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigenBeschwerdefrist

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit seiner an den "Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof" gerichteten Beschwerde vom 12. August 2008, die am selben Tag zur Post gegeben wurde und am 14. August 2008 beim Verfassungsgerichtshof einlangte, wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Mai 2008, Z306.382-C1/7E-XV/53/06. römisch eins. Mit seiner an den "Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof" gerichteten Beschwerde vom 12. August 2008, die am selben Tag zur Post gegeben wurde und am 14. August 2008 beim Verfassungsgerichtshof einlangte, wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Mai 2008, Z306.382-C1/7E-XV/53/06.

Im Beschwerdeschriftsatz beruft sich der für den Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwalt darauf, dass er mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (richtig wohl: des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich) vom 19. Juni 2008, ZVZ08-629, zur Verfahrenshilfe bestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 18. August 2008 forderte der Verfassungsgerichtshof den für den Beschwerdeführer einschreitenden Rechtsanwalt auf, das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde an den Beschwerdeführer mitzuteilen sowie einen Nachweis über die Bestellung als Verfahrenshelfer für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2008 räumte der für den Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwalt allerdings ein, dass er vom Verwaltungsgerichtshof für das (denselben Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffende) Verfahren zum Verfahrenshelfer bestellt worden sei. Der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2008 durch Hinterlegung zugestellt worden.

Es besteht jedoch keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insb. nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 13.747/1994; 14.397/1995; 14.751/1997; VfGH 28.11.1997, B2733/97; 25.2.2002, B1709/01; 24.11.2003, B1472/03; 7.6.2006, B860/06; 4.10.2006, B1373/06). Es besteht jedoch keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG in Verbindung mit §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insb. nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vergleiche VfSlg. 13.747/1994; 14.397/1995; 14.751/1997; VfGH 28.11.1997, B2733/97; 25.2.2002, B1709/01; 24.11.2003, B1472/03; 7.6.2006, B860/06; 4.10.2006, B1373/06).

Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).

Da ein beim Verwaltungsgerichtshof gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht unterbricht (vgl. §§82, 35 VfGG 1953 iVm §464 Abs3 ZPO), ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde mit dem Hinweis auf die Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes über die Gewährung der Verfahrenshilfe bzw. die (darauf folgende) Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Verfahrenshelfer nicht dargetan (vgl. VfSlg. 13.747/1994; 14.397/1995; 14.751/1997; VfGH 28.11.1997, B2733/97; 25.2.2002, B1709/01; 24.11.2003, B1472/03). Da ein beim Verwaltungsgerichtshof gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht unterbricht vergleiche §§82, 35 VfGG 1953 in Verbindung mit §464 Abs3 ZPO), ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde mit dem Hinweis auf die Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes über die Gewährung der Verfahrenshilfe bzw. die (darauf folgende) Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Verfahrenshelfer nicht dargetan vergleiche VfSlg. 13.747/1994; 14.397/1995; 14.751/1997; VfGH 28.11.1997, B2733/97; 25.2.2002, B1709/01; 24.11.2003, B1472/03).

Die vorliegende, am 12. August 2008 zur Post gegebene Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 9. Mai 2006 zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG jedenfalls als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (als solcher war der Antrag "auf Weiterleitung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof" zu verstehen), ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (§87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur in den - hier nicht gegebenen - Fällen einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Bei diesem Verfahrensergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

II. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteresrömisch II. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres

Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1444.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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