RS Vwgh 2007/9/25 2006/06/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3;
UVPG 2000 Anh1 Z19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/06/0229

Rechtssatz

Bezüglich der Frage, ob es sich bei den beiden Vorhaben (geplante und sodann bewilligte Errichtung zweier Fachmärktezentren samt Parkhaus und Parkplätzen) um Einkaufszentren im Sinne der Z 19 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 handelt, ist diese Legaldefinition maßgeblich. Definitionen des Begriffes "Einkaufszentrum" in den Raumordnungsgesetzen der Länder sind im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Insbesondere hat die Prüfung der Frage, ob ein "Einkaufszentrum" im Sinne der Z 19 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 vorliegt, aus dem Blickwinkel der Schutzgüter des UVP-G 2000 zu erfolgen, also unter Bedachtnahme auf die Kriterien dieses Gesetzes und nicht etwa nach baurechtlichen oder raumordnungsrechtlichen Kriterien, mag sich auch die Definition der Fußnote 4 zu Z 19 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 an jenen in den Raumordnungsgesetzen der Länder anlehnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060095.X04

Im RIS seit

31.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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