Ob eine Übertretung von Verkehrsvorschriften "läppisch" ist (was der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 7 km/h vermeint), ist in Zusammenhang mit § 86 Abs. 3 KFG 1967 nicht maßgeblich, weil § 86 Abs. 3 KFG 1967 nicht darauf abstellt, sondern auf die Strafbarkeit der Übertretung der Verkehrsvorschrift, derer der Lenker des fraglichen Kraftfahrzeuges verdächtig ist. Wenn Art. 3 Abs. 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 idF BGBl. III Nr. 24/1998, die Vertragsstaaten verpflichtet, notwendige Auskünfte zur Ermittlung der Person zu geben, auf deren Namen ein Kraftfahrzeug oder ein mit einem solchen Fahrzeug verbundener Anhänger in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist, wenn aus dem vorgelegten Ersuchen hervorgeht, dass das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war oder der Lenker dieses Fahrzeugs eine schwer wiegende Übertretung der Straßenverkehrsregeln begangen hat, hindert dies die Vertragsstaaten keineswegs, solche Auskünfte auch im Falle einer nicht schwer wiegenden Übertretung der Straßenverkehrsregeln zu erteilen. Ebenso wenig vermag der Umstand daran etwas zu ändern, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung (betreffend eine Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe von Haltern bestimmter Kraftfahrzeuge mit österreichischen Kennzeichen an Behörden des Fürstentums Liechtenstein) auch geantwortet habe, das Problem (nämlich: dass es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage mangle) stelle sich auch "hinsichtlich der anderen Nachbarstaaten".