Bei der Frage, ob eine nationale "Einrichtung" Gerichtscharakter im gemeinschaftsrechtlichen Sinne besitzt, wird vom EuGH auf eine Reihe von Gesichtspunkten abgestellt, wie auf die gesetzliche Grundlage der Errichtung, auf den ständigen Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 18. Juni 2002, C- 92/00, Punkt 25,oder auch das Urteil vom 30. Mai 2002, C-516/99, Punkt 34, je mwN). (Ausführliche Begründung im Erkenntnis auch unter Bezugnahme auf die Punkte 26 und 27 des Urteiles C-92/00 und die Punkte 36 ff des Urteiles C-516/99).) Unter Bedachtnahme auf diese vom EuGH entwickelten Kriterien ist die Datenschutzkommission angesichts ihrer Organisationsvorschriften und der ihr im Beschwerdefall zukommenden Kompetenzen (ausführliche Begründung im Erkenntnis) nicht minder wie der Vergabekontrollsenat der Stadt Wien als "Gericht" im gemeinschaftsrechtlichen Sinn zu qualifizieren. (Nach § 3. Abs. 1 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 25/2003, waren die Mitglieder des Vergabekontrollsenates von der Landesregierung für eine Amtsdauer von sechs Jahren zu bestellen.)