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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Nachbarrechte, die einem Nachbarn gemäß dem Stmk BauG 1995 zukommen, sind grundsätzlich im § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995, aufgezählt. Daneben stehen dem Nachbarn aber auch weitere Parteienrechte zu, die sich allgemein aus dem AVG ergeben, wie zB das Recht auf Beachtung der entschiedenen Sache, das Recht auf Beachtung der Rechtsansschauung der Aufsichtsbehörde und das Recht auf Beachtung der Rechtsanschauung des VfGH und des VwGH. Als ein solches weiteres Parteienrecht des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren ist die Frage anzuerkennen, ob eine Baubewilligung, die die Grundlage für eine beantragte Änderungsbewilligung ist, überhaupt noch aufrecht ist (Hinweis E 25. September 2007, 2006/06/0007), ergibt sich doch aus der Beantwortung dieser Frage, ob der Gegenstand des Bauansuchens tatsächlich bloß die beantragte Änderung eines bewilligten Bauvorhabens ist oder ob ein Neubau vorliegt, also was überhaupt rechtens Gegenstand des Bauvorhabens ist, das in konkrete, dem Nachbarn nach dem Stmk BauG 1995 eingeräumte Rechte eingreifen kann.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060001.X01Im RIS seit
01.11.2007