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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nachbarrechte können lediglich im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens nach § 41 Abs. 6 Stmk BauG 1995 entsprechende Berücksichtigung finden (Hinweis E 18. September 2003, 2002/06/0033). Der Nachbar besitzt einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder die sonstigen Maßnahmen seine in § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 taxativ aufgezählten Rechte verletzen. Es kommt dabei auf eine tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten an (Hinweis E 25. Oktober 2000, 99/06/0069). (Hier: Keine Verletzung geltend gemachter Rechte, weil ein Mitspracherecht gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 Stmk BauG 1995 nur eingeräumt ist, soweit § 13 Stmk BauG 1995 auf das Vorliegen eines Gebäudes abstellt und es gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 iVm § 65 Abs. 1 Stmk BauG 1995 auf für die einwandfreie Entsorgung der Abwässer erforderliche Anlagen ankommt, die jedoch nicht vorhanden sind und im Anzeigeverfahren, welches für die Errichtung einer Stützmauer in der Höhe von weniger als 1,5 m ausreichend ist, der Nachbar kein Mitspracherecht hat.)
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060185.X04Im RIS seit
01.11.2007Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011