Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/18/0567 E 5. September 2006 RS 1Stammrechtssatz
Ist nicht ersichtlich, dass die Aussage einer Zeugin von vornherein nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, so stellt die begründungslose Unterlassung der Vernehmung dieser Zeugin einen relevanten Verfahrensmangel dar.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBeweismittel ZeugenBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragBeweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210158.X04Im RIS seit
25.10.2007Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010