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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin (Partei) macht geltend, die erlassene Trassenverordnung könne nicht als Genehmigung im Sinne der UVP-Richtlinie gelten, sodass - unabhängig davon, ob im gegenständlichen Fall das österreichische UVP-G zur Anwendung komme oder die UVP-Richtlinie unmittelbar angewendet werde - die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, "die Ergebnisse der UVP insofern zu berücksichtigen, als sie Auflagen zu bestimmen (hat), die für die Bejahung der Umweltverträglichkeit Voraussetzung sind". Es reiche nicht, wenn die belangte Behörde feststelle, dass das Projekt mit jenem ident sei, für das im Rahmen des Trassenverordnungsverfahrens eine "de facto-UVP" durchgeführt worden sei, sondern die dort gewonnenen Ergebnisse hätten im Genehmigungsbescheid in Form von Auflagen Niederschlag zu finden gehabt. Schließlich wäre Aufgabe der belangten Behörde nicht nur die Prüfung der Einhaltung der (Form-)Vorschriften der UVP-Richtlinie gewesen, sondern vielmehr die Beantwortung der Frage, ob das Projekt umweltverträglich sei bzw welche Auflagen, Bedingungen und Befristungen erforderlich seien bzw vorzuschreiben wären, um schwer wiegende Umweltbelastungen zu verhindern oder auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine konkreten Mängel in der durchgeführten UVP bzw im angefochtenen Bescheid auf. Insbesondere enthält das Beschwerdevorbringen auch keine Ausführungen zu einer nach Ansicht der Beschwerdeführerin allenfalls erforderlichen Vorschreibung weiterer näher bestimmter Auflagen. Die Beschwerdeführerin hat damit nicht, wie von der Rechtsprechung gefordert (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, Punkt 2.5. mwN), im Einzelnen dargelegt, warum und inwieweit die durchgeführte UVP der Richtlinie nicht entsprochen habe.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007030148.X01Im RIS seit
10.10.2007