RS Vwgh 2007/9/26 AW 2007/09/0087

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Veröffentlicht am 26.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung von Berufungen wegen Übertretungen des AuslBG und des ASVG - Der Antragsteller hat lediglich geltend gemacht, dass er zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafen einen Kredit aufnehmen müsse, hat aber jede Konkretisierung seiner Einkommens- und Vermögenssituation unterlassen. Er hat damit den ihn treffenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht ausreichend dargetan. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 54 b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53 b Abs. 2 VStG verwiesen. Soweit Fluchtgefahr vorliegen sollte, in welchem Falle der angefochtene Bescheid im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 53 b VStG zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung schließlich ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete ASVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007090087.A01

Im RIS seit

20.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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