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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §54b Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zurückweisung von Berufungen wegen Übertretungen des AuslBG und des ASVG - Der Antragsteller hat lediglich geltend gemacht, dass er zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafen einen Kredit aufnehmen müsse, hat aber jede Konkretisierung seiner Einkommens- und Vermögenssituation unterlassen. Er hat damit den ihn treffenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht ausreichend dargetan. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß § 54 b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53 b Abs. 2 VStG verwiesen. Soweit Fluchtgefahr vorliegen sollte, in welchem Falle der angefochtene Bescheid im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 53 b VStG zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung schließlich ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete ASVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007090087.A01Im RIS seit
20.12.2007