RS Vwgh 2007/9/26 2007/21/0247

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Veröffentlicht am 26.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §46 Abs4;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73 Abs4;
NAG 2005 §74;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/21/0248

Rechtssatz

Nach § 73 Abs. 4 NAG 2005 kann der Fremde (auch vom Inland aus) in Verbindung mit einem (weiteren) Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einen gesonderten Feststellungsantrag zur Klärung der Vorfrage einbringen, ob humanitäre Gründe iSd § 72 NAG 2005, etwa ein aus Art. 8 MRK ableitbarer Anspruch auf einen Nachzug zu in Österreich niedergelassenen Familienangehörigen oder auf einen Verbleib bei diesen in Österreich, vorliegen. Die genannte Bestimmung sieht einen solchen Feststellungsantrag zwar nur "im Fall einer Familienzusammenführung (§ 46 Abs. 4 NAG 2005)" vor, doch erscheint aus verfassungsrechtlichen Gründen die Auslegung geboten, dass dieser Rechtsbehelf zur Durchsetzung eines aus Art. 8 MRK ableitbaren Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen auch dann zur Verfügung steht, wenn zwar nicht die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 NAG 2005 vorliegen, aber die Erteilung einer solchen Niederlassungsbewilligung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK geboten scheint (Hinweis E 15. Mai 2007, 2006/18/0149; E 5. September 2006, 2006/18/0243 bis 0246; E VfGH 8. Oktober 2003, G 119/03, VfSlg 17013; Urteil des EGMR vom 31. Jänner 2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 50435/99).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210247.X02

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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