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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRK Art8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/21/0248Rechtssatz
Nach § 73 Abs. 4 NAG 2005 kann der Fremde (auch vom Inland aus) in Verbindung mit einem (weiteren) Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einen gesonderten Feststellungsantrag zur Klärung der Vorfrage einbringen, ob humanitäre Gründe iSd § 72 NAG 2005, etwa ein aus Art. 8 MRK ableitbarer Anspruch auf einen Nachzug zu in Österreich niedergelassenen Familienangehörigen oder auf einen Verbleib bei diesen in Österreich, vorliegen. Die genannte Bestimmung sieht einen solchen Feststellungsantrag zwar nur "im Fall einer Familienzusammenführung (§ 46 Abs. 4 NAG 2005)" vor, doch erscheint aus verfassungsrechtlichen Gründen die Auslegung geboten, dass dieser Rechtsbehelf zur Durchsetzung eines aus Art. 8 MRK ableitbaren Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen auch dann zur Verfügung steht, wenn zwar nicht die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 NAG 2005 vorliegen, aber die Erteilung einer solchen Niederlassungsbewilligung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK geboten scheint (Hinweis E 15. Mai 2007, 2006/18/0149; E 5. September 2006, 2006/18/0243 bis 0246; E VfGH 8. Oktober 2003, G 119/03, VfSlg 17013; Urteil des EGMR vom 31. Jänner 2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 50435/99).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210247.X02Im RIS seit
26.11.2007Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010