RS Vwgh 2007/9/26 2006/21/0158

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Veröffentlicht am 26.09.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Sicherheitsdirektion hat nach der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 1 FrPolG 2005 über die Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot zu entscheiden, wenn das Verfahren keinen Hinweis darauf erbracht hat, dass die österreichische Ehefrau des Fremden ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte und dieser daher als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 FrPolG 2005 anzusehen wäre (Hinweis E 15. Mai 2007, 2006/18/0445; E VfGH 13. Oktober 2006, G 26/06).

Schlagworte

Instanzenzugsachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210158.X01

Im RIS seit

25.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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