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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Sicherheitsdirektion hat nach der Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 1 FrPolG 2005 über die Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot zu entscheiden, wenn das Verfahren keinen Hinweis darauf erbracht hat, dass die österreichische Ehefrau des Fremden ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte und dieser daher als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 FrPolG 2005 anzusehen wäre (Hinweis E 15. Mai 2007, 2006/18/0445; E VfGH 13. Oktober 2006, G 26/06).
Schlagworte
Instanzenzugsachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210158.X01Im RIS seit
25.10.2007Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010