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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Georgien, gegen die Abweisung seines Asylantrages gemäß § 7 AsylG ab. In Spruchpunkt II. erklärte sie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 AsylG für zulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren enthielt keine hinreichend deutlichen Hinweise darauf, dass sein Wunsch, eine ihm widerrechtlich aufgezwungene Militärdienstleistung zu vermeiden, auf einer politischen oder moralischen Überzeugung beruhe, dass ihm eine solche unterstellt oder dass in anderer Weise an einen der in der Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe angeknüpft werden würde. Der vom unabhängigen Bundesasylsenat verkannte Umstand, dass es ausgehend von der unüberprüft gebliebenen Behauptung, der Beschwerdeführer sei kraft Gesetzes vom Wehrdienst befreit, nicht um die Erfüllung der Wehrpflicht (Hinweis E 21. März 2002, Zl. 99/20/0401), sondern um einen Vorgang illegaler Zwangsrekrutierung gegangen wäre, führt die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, daher nicht zum Erfolg (vgl. zu drohender Zwangsrekrutierung - ausgehend von dem Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0531 - etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182). Für Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gilt dies nicht. Träfe es zu, dass der Beschwerdeführer auf illegale Weise - wobei er bereits durch Schläge mit dem Gummiknüppel auf den Kopf misshandelt wurde - zum Militär eingezogen werden sollte, obwohl er zur Militärdienstleistung gar nicht verpflichtet war, und dass dies dazu dienen sollte, Geld zu erpressen, so läge die Gefahr einer ihm drohenden dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung auch ohne die Hepatitiserkrankung und ohne die unter Beweis gestellten Zustände in der georgischen Armee auf der Hand. Dass dieser von korrupten staatlichen Stellen ausgehenden Gefahr ein staatliches Schutzangebot von ausreichender Effizienz gegenüber stünde, hat der unabhängige Bundesasylsenat mit seiner nicht näher begründeten Feststellung mangelnder Feststellbarkeit eines "gänzlichen" Fehlens der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Hilfe durch "staatliche Organe" nicht schlüssig dargelegt. (Hier: Der Beschwerdeführer legte einen Artikel über die katastrophalen, zu Selbstmorden führenden Verhältnisse in der georgischen Armee vor und verwies darauf, dass in Österreich Hepatitis A, B und C an ihm diagnostiziert worden sei.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006190387.X01Im RIS seit
24.10.2007