RS Vwgh 2007/9/26 2004/21/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
B-VG Art130 Abs1 lita;
FrG 1997 §93;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/21/0092 B 11. Dezember 2003 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Auch wenn in § 93 FrG 1997 von "Entscheidung" und nicht von "Bescheid" die Rede ist, unterliegt es doch keinem Zweifel, dass Entscheidungen der Vertretungsbehörden in Verfahren nach dem FrG 1997 als Bescheide iSd Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG zu erlassen sind (Hinweis B 20. Oktober 1998, 97/21/0270, ergangen zum FrG 1993). Wesentliche Kriterien für das Vorliegen eines Bescheides im Sinn dieser Bestimmung sind jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt. (Hier:

Die hier in Frage stehende Erledigung der belBeh ist ihrem Inhalt nach nicht darauf ausgerichtet, eine normative Regelung herbeizuführen, sondern stellt die Mitteilung dar, dass eine Erledigung gegenüber der Fremden ergangen sei.)

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004210146.X01

Im RIS seit

26.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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