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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/21/0178Rechtssatz
Dauert die Anhaltung des Fremden in Schubhaft bei der Erlassung des Schubhaftbescheides durch den UVS an, hat ein Ausspruch nach § 83 Abs. 4 FrPolG 2005 im Spruch (und nicht nur mittelbar in der Begründung) zu ergehen.
Schlagworte
Spruch und BegründungBesondere RechtsgebieteInhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210177.X01Im RIS seit
31.10.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009