TE Vfgh Beschluss 1985/11/22 B294/79

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.1985
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

AVG §68 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z3 idF BGBl 1981/353
VfGG §86

Leitsatz

VerfGG 1953 §86; Klaglosstellung infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß §68 Abs2 AVG

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres hob mit Bescheid vom 30. November 1984 den angefochtenen Bescheid gemäß §68 Abs2 AVG auf. Infolge des hiedurch bewirkten Wegfalls des Beschwerdegegenstandes ist der Bf. - entgegen seiner begründungslos aufgestellten gegenteiligen Behauptung (s. zB VfSlg. 8262/1978) - klaglosgestellt.

Das Beschwerdeverfahren war sohin gemäß §86 iVm. §19 Abs3 Z3 VerfGG mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß einzustellen.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B294.1979

Dokumentnummer

JFT_10148878_79B00294_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten