RS Vwgh 2007/9/26 2006/19/0541

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2007
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/19/0543 2006/19/0542

Rechtssatz

Die beschwerdeführenden Parteien, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe in Tschetschenien, beantragten (die zweit- und die drittbeschwerdeführende Partei vertreten durch ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin) Asyl. Aus dem Umstand, dass schon das Bundesasylamt Refoulementschutz gewährt hatte, hat der unabhängige Bundesasylsenat offenbar geschlossen, zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Abweisung der Asylanträge bedürfe es keiner Feststellungen über die Entwicklung in Tschetschenien und - sofern etwa mit dem Hinweis auf die erstinstanzlichen Rechtsausführungen zum Refoulementschutz auch eine Verweisung auf die vorangegangenen Feststellungen des Bundesasylamtes intendiert gewesen sein sollte - keiner rechtlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Asylrelevanz der vom Bundesasylamt angenommenen, aber nicht als asylrelevant eingestuften Gefährdungen der Asylwerber im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat. Eine solche Beschränkung des Gegenstandes des Berufungsverfahrens ist daraus, dass die Berufung am individuellen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin festhielt, aber nicht ableitbar. Der unabhängige Bundesasylsenat hätte daher -

ungeachtet des rechtskräftig gewährten Refoulementschutzes - umfassende und nicht bloß auf dieses individuelle Vorbringen beschränkte Feststellungen über die den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat drohenden Gefahren treffen und deren Asylrelevanz überprüfen müssen. Ausführungen darüber, dass und weshalb die nach Meinung des Bundesasylamtes ausweglose Situation, in die die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat geraten würden, nicht die Folge des von der Erstbeschwerdeführerin u. a. behaupteten Umstandes sei, dass "die Tschetschenen ... überall in Russland verfolgt" würden, enthält der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Solche Ausführungen waren nicht entbehrlich (Hinweis E 30. November 2006, Zl. 2006/19/0301).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006190541.X01

Im RIS seit

24.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten