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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass der unabhängige Bundesasylsenat - gestützt auf dahin gehende Teile der ihm vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen - die Angaben des Asylwerbers, eines Staatsangehörigen von Moldau, über die Gründe für seine Ausreise nicht seiner mit wahnhaften Störungen verbundenen Erkrankung zugeschrieben, sondern als der Wirklichkeit entsprechend gewertet hat. Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft, dass die Nachteile, die der Asylwerber auf Grund seines Verhaltens erlitten hat und denen asylrelevante Intensität angesichts seiner psychischen Konstitution nicht abgesprochen werden kann, in einem Zusammenhang mit seinen politischen und religiösen Überzeugungen stehen. (Hier: Der unabhängige Bundesasylsenat ging davon aus, dass der Asylwerber - der sich den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft der 7. Adventisten verbunden fühle und jede Korruption aus innerer Überzeugung ablehne - aus diesem Grund vor seiner Ausreise aus Moldau in seiner Tätigkeit als für Zertifizierungen zuständiges Organ der Handelskammer jahrelang bedroht und im Zusammenhang mit den Versuchen, ihn zur Ausstellung falscher Zertifikate zu zwingen, auch einmal von Polizisten festgenommen, geschlagen und eine Nacht lang festgehalten worden sei. Der Asylwerber habe dem Druck nicht mehr standhalten können und sich dem Rat eines Pastors folgend in eine psychiatrische Klinik begeben. Aus dieser sei er erst gegen Bezahlung von Bestechungsgeld wieder entlassen worden. Nach weiteren Bedrohungen an seinem Arbeitsplatz, in denen auch erwähnt worden sei, dass man ihn "in einer psychiatrischen Anstalt wieder in Ordnung bringen" würde, habe der Asylwerber das Land verlassen. In Österreich habe er einen schweren Suizidversuch unternommen, sei über ein Jahr hindurch stationär und halbstationär behandelt worden und werde derzeit in einem Übergangswohnheim betreut. Das in seiner Heimat herrschende System einer ausufernden Korruption stehe "in einer unmittelbaren Wechselwirkung zu seiner eigenen psychischen Befindlichkeit".)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006190521.X01Im RIS seit
24.10.2007