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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §20 Abs1;Rechtssatz
Weder das SDÜ 1990 noch das FrPolG 2005 räumt österreichischen Staatsangehörigen, die ein Visum iSd § 20 Abs. 1 FrPolG 2005 (insbesondere zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet) nicht benötigen, Parteistellung im Verwaltungsverfahren über den Antrag einer dritten Person - und zwar auch des Ehegatten - auf Erteilung eines derartigen Visums ein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210322.X01Im RIS seit
03.01.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009