RS Vwgh 2007/9/27 2003/11/0063

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

L94057 Ärztekammer Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ABGB §1478;
ÄrzteG 1998 §106 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 1969 §36;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 1969 §47 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 1969 §47 Abs3;

Rechtssatz

Leistungen wegen Erkrankungen (hier: Ansuchen auf Krankenunterstützung) sind durch die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol abschließend geregelt. Diese Ansprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur. Das Rechtsinstitut der Verjährung gemäß § 1478 ABGB findet daher keine Anwendung, weil dies nicht nach der Satzung vorgesehen ist. Das Erfordernis der fristgerechten Vorlage des Leistungsansuchens bei sonstigem Anspruchsverlust ergibt sich daher unmittelbar und ausschließlich aus § 47 der Satzung (Hinweis E 23. Februar 1993, 93/11/0006; E 5. August 1997, 95/11/0351; E 29. September 2005, 2000/11/0232).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003110063.X01

Im RIS seit

25.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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