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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
§ 356b Abs 1 und 3 fanden mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl I Nr 65/2002, Eingang in die GewO 1994. Die Gewerbebehörde wurde damit als sogenannter "one-stop-shop" für gewerbliche Betriebsanlagen eingerichtet. Sie hat nicht bloß die genannten, in anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes für gewerbliche Betriebsanlagen vorgesehenen Genehmigungsregelungen im Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsverfahren mitanzuwenden (§ 356b Abs 1 GewO 1994), sondern auch die in § 356b Abs 3 GewO 1994 angeführten Folgeverfahren zu führen. Hinsichtlich der Mitanwendung des WRG 1959 im Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsverfahren beschränkt sich die Zuständigkeit der Gewerbebehörde auf die in § 356b Abs 1 Satz 4 GewO 1994 in der Z 1 bis 5 taxativ aufgezählten wasserrechtlichen Bewilligungstatbestände (Hinweis E 28. März 2007, 2006/04/0105). Nur bei gewerblichen Betriebsanlagen, bei denen einer dieser Bewilligungstatbestände gegeben ist, kommt der Gewerbebehörde nach dem Wortlaut des § 356b Abs 3 GewO 1994 ("...hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs 1 Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen ...") auch die Zuständigkeit zur Führung eines Folgeverfahrens zu.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070112.X01Im RIS seit
12.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011