RS Vwgh 2007/9/27 2006/07/0112

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
GewO 1994 §356b Abs1 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs1 Z1 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs1 Z2 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs1 Z3 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs1 Z4 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs1 Z5 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs3 idF 2002/I/065;
VwRallg;
WRG 1959;

Rechtssatz

§ 356b Abs 1 und 3 fanden mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl I Nr 65/2002, Eingang in die GewO 1994. Die Gewerbebehörde wurde damit als sogenannter "one-stop-shop" für gewerbliche Betriebsanlagen eingerichtet. Sie hat nicht bloß die genannten, in anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes für gewerbliche Betriebsanlagen vorgesehenen Genehmigungsregelungen im Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsverfahren mitanzuwenden (§ 356b Abs 1 GewO 1994), sondern auch die in § 356b Abs 3 GewO 1994 angeführten Folgeverfahren zu führen. Hinsichtlich der Mitanwendung des WRG 1959 im Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsverfahren beschränkt sich die Zuständigkeit der Gewerbebehörde auf die in § 356b Abs 1 Satz 4 GewO 1994 in der Z 1 bis 5 taxativ aufgezählten wasserrechtlichen Bewilligungstatbestände (Hinweis E 28. März 2007, 2006/04/0105). Nur bei gewerblichen Betriebsanlagen, bei denen einer dieser Bewilligungstatbestände gegeben ist, kommt der Gewerbebehörde nach dem Wortlaut des § 356b Abs 3 GewO 1994 ("...hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs 1 Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen ...") auch die Zuständigkeit zur Führung eines Folgeverfahrens zu.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070112.X01

Im RIS seit

12.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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