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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde hat, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides kein sie bindendes rechtskräftiges über die Begehung der von ihr als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechendes Straferkenntnis - so auch, wenn etwa das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben wurde - vorliegt, die Frage, ob das Verweigerungsdelikt (Verweigerung der Atemluftalkoholmessung mittels Alkomat) vom Bf begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (Hinweis E 27. Jänner 2005, 2004/11/0200). Dabei besteht aber auch keine Bindung an eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus formalen Gründen (Hinweis E 23. April 2002, 2000/11/0025).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110027.X02Im RIS seit
01.11.2007Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011