RS Vwgh 2007/9/27 2006/11/0027

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1 impl;
FSG 1997 §26 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §45 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde hat, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides kein sie bindendes rechtskräftiges über die Begehung der von ihr als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechendes Straferkenntnis - so auch, wenn etwa das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben wurde - vorliegt, die Frage, ob das Verweigerungsdelikt (Verweigerung der Atemluftalkoholmessung mittels Alkomat) vom Bf begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (Hinweis E 27. Jänner 2005, 2004/11/0200). Dabei besteht aber auch keine Bindung an eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus formalen Gründen (Hinweis E 23. April 2002, 2000/11/0025).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110027.X02

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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