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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;Rechtssatz
Aus der eindeutigen Definition des Begriffes "Genehmigung" in Art 1 Abs 2 der UVP-RL ergibt sich, dass davon nur die Entscheidung einer (zuständigen) Behörde erfasst ist, auf Grund derer der Projektwerber das Recht zur Durchführung des Projekts erhält. Es kann nun kein Zweifel daran bestehen, dass mit dem angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufungen gegen einen negativen Feststellungbescheid gemäß § 3 Abs 7 UVPG 2000 zurückgewiesen wurden, noch keine Genehmigung der Durchführung des eingereichten Projektes erteilt wurde. Eine Entscheidung über eine solche Genehmigung ist vielmehr in einem folgenden Verfahren nach den einzelnen Materiengesetzen zu treffen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070066.X04Im RIS seit
24.10.2007Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011