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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §45 Abs3 Z1;Rechtssatz
Die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs. 3 Z. 1.3. KFG 1967 steht nach der Entscheidung des Gesetzgebers nur solchen Gewerbetreibenden offen, die gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge transportieren, nicht hingegen solchen, die solche Kraftfahrzeuge gewerbsmäßig auf eigener Achse von einem Ort zum anderen fahren. Für die Erteilung der Bewilligung ist es dabei zwar unerheblich, ob ein konkretes Kraftfahrzeug auf eigener Achse fortbewegt oder auf einem Transportgerät transportiert wird. Entscheidend ist aber, dass es sich beim Bewilligungswerber um einen Gewerbetreibenden handelt, der auch selbst (gewerbsmäßig) Transporte durchführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004110183.X02Im RIS seit
25.10.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011