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L94057 Ärztekammer TirolNorm
ÄrzteG 1998 §106 Abs2;Rechtssatz
Die Wertung einer Frist als materiellrechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden. Geschieht das nicht, so ist vom Vorliegen einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen. Nach § 47 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol sind Leistungsansuchen wegen Erkrankung innerhalb von 6 Monaten nach "Erlangung" der Berufsunfähigkeit bzw. Ende des Krankenhausaufenthaltes der Ärztekammer vorzulegen. Gemäß § 47 Abs. 3 der Satzung werden später geltend gemachte Ansprüche nicht mehr berücksichtigt. Erfolgt keine Vorlage des Leistungsansuchens innerhalb der angeführten Frist, so wird der Antragsteller dieses Rechtes verlustig. Der Untergang des genannten Anspruchs ist unmittelbare Folge einer innerhalb der Frist unterlassenen Vorlage (Hinweis E 21. Dezember 2004, 2003/04/0138). Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich ausgeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht (Hinweis E 21. Dezember 2004, 2003/04/0138; E 11. April 2000, 2000/11/0081). In der beschwerdegegenständlichen Konstellation wird das Vorliegen eines ausschließlich materiellrechtlichen Anspruches durch die Bestimmung des § 47 Abs. 3 der Satzung, wonach nach Fristablauf geltend gemachte Ansprüche nicht mehr berücksichtigt werden, unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht. Dieser Bestimmung wohnt die Bedeutung inne, dass das Recht auf Krankenunterstützung nach Ablauf der Frist untergeht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Fristenlauf durch "Erlangung" der Berufsunfähigkeit und nicht durch Wiedererlangung der Berufsfähigkeit in Gang gesetzt wird.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003110063.X03Im RIS seit
25.10.2007