Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/04/0075 E 30. Juni 2004 RS 2(hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Jänner 2001 in der Rechtssache C-201/02, Delena Wells, lag ein Fall zu Grunde, in dem die nationalen Behörden die Genehmigung der Wiederaufnahme des Betriebs eines bereits 1947 bewilligten Steinbruchs unter Vorschreibung weiterer Auflagen nicht als Genehmigung im Sinn der UVP-Richtlinie qualifiziert und daher nicht geprüft haben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der EuGH sprach u.a. aus, dass sich unter derartigen Umständen der Einzelne auf Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie berufen könne. Zur Frage, ob Nachbarn in einem Verfahren zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht Parteienrechte zukommen müssen, enthält dieses Urteil keine Aussage.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002J0201 Delena Wells VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070066.X03Im RIS seit
24.10.2007Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011