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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
GuKG 1997 §29;Rechtssatz
Soweit sich die Bfin, die die Nostrifikation der im Ausland erworbenen Urkunde über die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege beantragte, auf EU-Richtlinien über die Anerkennung von Diplomen und Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bezieht, ist ihr zu erwidern, dass es im Rahmen eines Verfahrens nach § 32 GuKG 1997 ausschließlich um die Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung geht und gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen in diesem Zusammenhang den Standpunkt der Bfin nicht verbessern können. Wäre die Bfin nämlich im Besitz eines Qualifikationsnachweises iSd §§ 29 oder 30 GuKG 1997, so wäre eine Nostrifikation nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005110110.X03Im RIS seit
04.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011