RS Vwgh 2007/9/27 2005/11/0110

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

GuKG 1997 §29;
GuKG 1997 §30;
GuKG 1997 §32;

Rechtssatz

Soweit sich die Bfin, die die Nostrifikation der im Ausland erworbenen Urkunde über die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege beantragte, auf EU-Richtlinien über die Anerkennung von Diplomen und Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bezieht, ist ihr zu erwidern, dass es im Rahmen eines Verfahrens nach § 32 GuKG 1997 ausschließlich um die Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung geht und gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen in diesem Zusammenhang den Standpunkt der Bfin nicht verbessern können. Wäre die Bfin nämlich im Besitz eines Qualifikationsnachweises iSd §§ 29 oder 30 GuKG 1997, so wäre eine Nostrifikation nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005110110.X03

Im RIS seit

04.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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