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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/06/0156 B 30. März 2004 RS 2Stammrechtssatz
Ist eine Behörde infolge einer mit Bescheid ausgesprochenen Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG von ihrer Entscheidungspflicht für die Dauer derselben enthoben, ergibt sich daraus, dass von da an die Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Wege einer Säumnisbeschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG ausgeschlossen ist.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007110074.X03Im RIS seit
04.01.2008