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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §356b Abs1 idF 1997/I/063;Rechtssatz
Zuständig zur Mitanwendung des § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 im Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsverfahren ist seit dem Verwaltungsreformgesetz 2001 - wenn die Lagerung (hier von Silage) im Rahmen des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage erfolgt -
nach § 356b Abs 1 Z 4 GewO 1994 idF des Verwaltungsreformgesetzes 2001 nunmehr die Gewerbebehörde. Die Anknüpfung des § 356b Abs 3 legcit an diesen Tatbestand ist unabhängig davon, ob eine Bewilligung nach diesem Tatbestand erteilt wurde; sie tritt daher auch dann ein, wenn auf Grund der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des gewerberechtlichen Bewilligungsbescheides nicht die Mitanwendung des WRG 1959 sondern die Erlassung eines wasserrechtlichen Bescheides durch die Gewerbebehörde (vgl § 356b Abs 1 und 6 GewO 1994 idF der Novellen BGBl I Nr 63/1997 und I Nr 88/2000, und die Übergangsbestimmung des § 382 Abs 10 GewO 1994 in Bezug auf die Novelle BGBl I Nr. 65/2002) geboten gewesen wäre, eine solche jedoch nicht erfolgte.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070112.X03Im RIS seit
12.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011