RS Vwgh 2007/9/27 2006/07/0112

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GewO 1994 §356b Abs1 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §356b Abs1 idF 2000/I/088;
GewO 1994 §356b Abs1 Z4 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs3 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs6 idF 1997/I/063;
GewO 1994 §356b Abs6 idF 2000/I/088;
GewO 1994 §382 Abs10 idF 2002/I/065;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Zuständig zur Mitanwendung des § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 im Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsverfahren ist seit dem Verwaltungsreformgesetz 2001 - wenn die Lagerung (hier von Silage) im Rahmen des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage erfolgt -

nach § 356b Abs 1 Z 4 GewO 1994 idF des Verwaltungsreformgesetzes 2001 nunmehr die Gewerbebehörde. Die Anknüpfung des § 356b Abs 3 legcit an diesen Tatbestand ist unabhängig davon, ob eine Bewilligung nach diesem Tatbestand erteilt wurde; sie tritt daher auch dann ein, wenn auf Grund der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des gewerberechtlichen Bewilligungsbescheides nicht die Mitanwendung des WRG 1959 sondern die Erlassung eines wasserrechtlichen Bescheides durch die Gewerbebehörde (vgl § 356b Abs 1 und 6 GewO 1994 idF der Novellen BGBl I Nr 63/1997 und I Nr 88/2000, und die Übergangsbestimmung des § 382 Abs 10 GewO 1994 in Bezug auf die Novelle BGBl I Nr. 65/2002) geboten gewesen wäre, eine solche jedoch nicht erfolgte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070112.X03

Im RIS seit

12.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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