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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §113 Abs7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/11/0157Rechtssatz
Von der Frage, welche Sach- und Rechtslage die maßgebliche für die Überprüfung der Entscheidungen von Kollegialbehörden ist, muss die Frage unterschieden werden, wann ein Bescheid - einer Kollegialbehörde - als erlassen gilt. § 7a der Satzung erfordert im Zusammenhang mit der Erlassung den nachträglichen Wegfall einer vor dem 1. Juli 1990 "ausgesprochenen" Befreiung. Der derart maßgebliche Zeitpunkt ist die "Erlassung" des die Befreiung aussprechenden Bescheides(Hinweis E 6. Juli 2004, 2003/11/0222). Erst mit der Erlassung wird das Bescheiderzeugungsverfahren abgeschlossen. Erlassen ist ein Bescheid - im Anwendungsbereich des AVG, das auch im Verfahren vor dem Verwaltungs- und dem Beschwerdeausschuss gilt (§ 79 Abs. 7 ÄrzteG 1984, nunmehr § 113 Abs. 7 ÄrzteG 1998) - regelmäßig mit seiner Zustellung, allenfalls der Verkündung. Dies gilt auch für die Bescheiderlassung durch Kollegialbehörden (Hinweis E 26. April 1993, 91/10/0252). Entgegen der Auffassung der Behörde ist also nicht etwa das Datum der Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Wien, die für sich noch keine Rechtswirkungen nach außen entfaltet, vielmehr als interner Akt nach den Vorschriften über die Willensbildung der betreffenden Behörde abänderbar wäre, maßgebend. Die Auffassung der Behörde, "für die Anwendung des § 7a der Satzung" des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien komme es nur darauf an, wann der dem Bescheid zu Grunde liegende Beschluss gefasst worden sei, ist daher unzutreffend.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004110126.X02Im RIS seit
25.10.2007