RS Vwgh 2007/9/27 2004/11/0057

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

E3L E07204010
90/02 Führerscheingesetz

Norm

31991L0439 Führerschein-RL;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §13 Abs1;
FSG-GV 1997 §3 Abs3;

Rechtssatz

Das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme allein erlaubt es der Behörde nicht, die gesundheitliche Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verneinen. Wie sich aus § 8 Abs. 2 FSG 1997 ergibt, bedarf es gerade in Fällen, in denen eine verkehrspsychologische Stellungnahme für erforderlich gehalten wird, eines amtsärztlichen Gutachtens (Hinweis E 20. Februar 2001, 98/11/0312; E 28. Mai 2002, 2000/11/0169). Darüber hinaus sind gemäß § 3 Abs. 3 FSG-GV 1997 allfällige verkehrspsychologische Stellungnahmen bei der Gesamtbeurteilung der gesundheitlichen Eignung durch den Amtsarzt von diesem "zu berücksichtigen", woraus deutlich wird, dass eine verkehrspsychologische Stellungnahme für die ärztliche Beurteilung nur eine Hilfsfunktion hat und den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen keineswegs eine Monopolstellung in Ansehung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zukommt. Wird eine fachärztliche Stellungnahme iSd § 13 Abs. 1 FSG-GV 1997 vorgelegt, in der auch kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfunktionen der Person, deren gesundheitliche Eignung in Frage steht, beurteilt worden sind, so haben sich der Amtsarzt und in weiterer Folge auch die Behörde selbst mit einer solchen Stellungnahme auseinander zu setzen und, bevor sie die gesundheitliche Eignung verneinen, zu begründen, warum sie die fachärztliche Stellungnahme für unrichtig oder unschlüssig halten (Hinweis E 20. Februar 2001, 98/11/0312). Eine unzureichende Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG in nationales Recht kann somit vom VwGH nicht erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110057.X01

Im RIS seit

25.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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