TE Vfgh Beschluss 1985/11/23 B707/84

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Veröffentlicht am 23.11.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86: VfGG §88

Leitsatz

VerfGG §86; Vorwegnahme des bestmöglichen Erfolges der Beschwerde durch neue behördliche Entscheidung; Unwirksamkeit der angefochtenen Entscheidung; Einstellung des Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des §86

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, wies mit ihrem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 2. April 1984 den Antrag des Bf. vom 19. April 1983 auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung unter Berufung auf Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. 187/1974, ab.

Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden VfGH-Beschwerde.

2. Aufgrund eines weiteren Antrages des Bf. auf Befreiung von der Wehrpflicht sprach die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 1. Oktober 1985 aus, daß der Antragsteller von der Wehrpflicht befreit werde und er daher zivildienstpflichtig sei.

3. Im Hinblick auf den späteren Bescheid wurde der Bf. im verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß §86 VerfGG einvernommen. Er erklärte, daß er sich als klaglosgestellt erachte und verzeichnete Verfahrenskosten.

II. 1. Der VfGH hat in vergleichbaren Fällen (zB VfGH 28. Feber 1983 B487/79 und die dort angeführte Vorjudikatur) den Standpunkt eingenommen, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des VfGH darstellen und es sei die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die bf. Partei iS des §86 VerfGG klaglosgestellt worden wäre.

An dieser Ansicht hält der VfGH fest. Das Verfahren über die vorliegende Beschwerde war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

2. Verfahrenskosten waren gemäß §88 VerfGG nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung iS des §86 VerfGG vorliegt (vgl. auch hiezu VfGH 28. Feber 1983 B487/79).

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B707.1984

Dokumentnummer

JFT_10148877_84B00707_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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