RS Vwgh 2007/9/27 2005/11/0183

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AZG §11 Abs1;
AZG §12 Abs1;
AZG §9 Abs1;
VStG §24;

Rechtssatz

Bei Bestehen eines Stechuhr-Kontrollsystems kann einem Gegenbeweis, etwa in Form eines Zeugen, nur dann entsprechendes Gewicht zukommen, wenn im konkreten Betrieb neben dem Stechuhr-Kontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem besteht, aus dem sich die tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben (Hinweis E 29. Juni 1992, 92/18/0097; E 23. Mai 1989, 88/08/0005).

Schlagworte

BeweiseSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005110183.X02

Im RIS seit

12.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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