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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei Bestehen eines Stechuhr-Kontrollsystems kann einem Gegenbeweis, etwa in Form eines Zeugen, nur dann entsprechendes Gewicht zukommen, wenn im konkreten Betrieb neben dem Stechuhr-Kontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem besteht, aus dem sich die tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben (Hinweis E 29. Juni 1992, 92/18/0097; E 23. Mai 1989, 88/08/0005).
Schlagworte
BeweiseSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005110183.X02Im RIS seit
12.11.2007Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015