RS Vwgh 2007/9/27 2006/11/0005

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §44 Abs2 lita;
KFG 1967 §56 Abs1;
KFG 1967 §57a Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung der Kraftfahrbehörde nach § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (Hinweis E 27. Juni 1984, VwSlg 11480 A/1984; E 17. April 1985, 83/11/0287; E 17. November 1992, 92/11/0182; E 21. Mai 1996, 96/11/0020). Die Behörde hat daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zulassung aufzuheben, muss es aber nicht, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Aufhebung der Zulassung sprechen. Dabei kommt dem Vorbringen der Partei im Verwaltungsverfahren eine entscheidende Rolle zu. Enthält dieses Vorbringen Gründe, die dafür sprechen, dass das Kraftfahrzeug nicht in einem die Verkehrs- oder Betriebssicherheit ausschließenden Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr benützt wird, wird es regelmäßig im Sinne des Gesetzes liegen, trotz der wiederholten Nichtvorführung zu einer Überprüfung von einer Aufhebung der Zulassung abzusehen. Im Falle der Aufhebung haben die entsprechenden Überlegungen in der Begründung des Aufhebungsbescheides aufzuscheinen.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteBegründung BegründungsmangelErmessen VwRallg8Verfahrensbestimmungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110005.X01

Im RIS seit

24.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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