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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei der Entscheidung der Kraftfahrbehörde nach § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (Hinweis E 27. Juni 1984, VwSlg 11480 A/1984; E 17. April 1985, 83/11/0287; E 17. November 1992, 92/11/0182; E 21. Mai 1996, 96/11/0020). Die Behörde hat daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zulassung aufzuheben, muss es aber nicht, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Aufhebung der Zulassung sprechen. Dabei kommt dem Vorbringen der Partei im Verwaltungsverfahren eine entscheidende Rolle zu. Enthält dieses Vorbringen Gründe, die dafür sprechen, dass das Kraftfahrzeug nicht in einem die Verkehrs- oder Betriebssicherheit ausschließenden Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr benützt wird, wird es regelmäßig im Sinne des Gesetzes liegen, trotz der wiederholten Nichtvorführung zu einer Überprüfung von einer Aufhebung der Zulassung abzusehen. Im Falle der Aufhebung haben die entsprechenden Überlegungen in der Begründung des Aufhebungsbescheides aufzuscheinen.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteBegründung BegründungsmangelErmessen VwRallg8Verfahrensbestimmungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110005.X01Im RIS seit
24.10.2007Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012