RS Vwgh 2007/9/27 2005/11/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

GuKG 1997 §32 Abs8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ergänzungsprüfungen nach § 32 Abs. 8 GuKG 1997 können nur unter der Voraussetzung vorgeschrieben werden, dass es sich um eine in Österreich staatlich anerkannte und nostrifizierbare Ausbildung handelt. (Hier: Da es für den Beruf der "Altenpflegerin im gehobenen Dienst", auf den sich der Antrag der Bfin ausdrücklich bezogen hat, in Österreich keine gesetzliche Grundlage gibt, kann auch die Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen nicht zum gewünschten Ergebnis führen.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005110110.X02

Im RIS seit

04.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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