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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GuKG 1997 §32 Abs8;Rechtssatz
Ergänzungsprüfungen nach § 32 Abs. 8 GuKG 1997 können nur unter der Voraussetzung vorgeschrieben werden, dass es sich um eine in Österreich staatlich anerkannte und nostrifizierbare Ausbildung handelt. (Hier: Da es für den Beruf der "Altenpflegerin im gehobenen Dienst", auf den sich der Antrag der Bfin ausdrücklich bezogen hat, in Österreich keine gesetzliche Grundlage gibt, kann auch die Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen nicht zum gewünschten Ergebnis führen.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005110110.X02Im RIS seit
04.12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011