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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §45 Abs1;Rechtssatz
§ 45 Abs. 1 KFG 1967 legt fest, dass Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden dürfen, und normiert, welche Fahrten als "Probefahrten" im Sinne dieser Bestimmung gelten. Demgegenüber wird in § 45 Abs. 3 KFG 1967 normiert, welche Voraussetzungen der Antragsteller auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 erfüllen muss. Nicht jedwede (gewerbliche) Tätigkeit, deren Ausübung die Durchführung von Probefahrten erforderlich oder zweckmäßig erscheinen lässt, begründet also (bei Erfüllen der weiteren, in § 45 Abs. 3 Z 2 bis Z 4 genannten Erfordernisse) einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1. Vielmehr muss der Antragsteller daneben eine der in Z 1 umschriebenen Tätigkeiten ausüben, damit ein solcher Anspruch besteht. (Hier: Der Bf verfügt über eine Gewerbeberechtigung für die "Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers und von Enduro-Equipment". Hinsichtlich des Tatbestandes nach Z. 1.1 hat die Behörde argumentiert "reine Wartungstätigkeiten" seien der "Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen" im Sinne des § 45 Abs. 3 Z. 1.1. nicht gleichzusetzen. Auf dem Boden des Vorbringens des Bf (die Motorräder müssten "stetig gewartet, gereinigt und fahrbereit sein") kann die Versagung der beantragten Bewilligung nicht als rechtswidrig beurteilt werden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004110192.X01Im RIS seit
25.10.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011