RS Vwgh 2007/9/27 2004/07/0097

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0200 E 7. Juli 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Schutzgebietsfestsetzung erfolgt eine generelle Überprüfung, welche Maßnahmen mit einer Gefährdung des Grundwassers verbunden sein könnten. Der Schutzgebietsbescheid dient daher auch dazu, dass nicht in jedem Einzelfall ermittelt werden muss, ob eine Maßnahme mit dem Grundwasserschutz vereinbar ist. Die in einem Schutzgebietsbescheid getroffenen Anordnungen sind - sofern nicht eine Ausnahmebewilligung vorliegt - einzuhalten, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob und welche Auswirkungen Maßnahmen, die einer solchen Anordnung zuwiderlaufen, nach sich ziehen könnten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070097.X02

Im RIS seit

12.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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