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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UbG §3;Rechtssatz
Da die Fesselung mit den Händen am Rücken mit einem deutlich höheren Eingriff in die persönliche Handlungs- und Bewegungsfreiheit verbunden ist, können die Voraussetzungen nur noch strenger sein als bei der Handfesselung nach vorne zeigend. Es müssen also besondere Gründe dafür vorliegen, um eine Fesselung am Rücken als notwendig ("unbedingt erforderlich") beurteilen zu können. Die Behörde hat dies offenbar verkannt, da sie nicht einmal die Art der Fesselung festgestellt hat, woraus zu schließen ist, dass sie diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004110152.X04Im RIS seit
26.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011