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49/08 Amtshilfe Zustellung von SchriftstückenNorm
KFG 1967 §103;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass es unvorstellbar sei, dass eine Behörde zunächst Rechtshilfe leiste, um eine Bestrafung zu ermöglichen, um dann anschließend bei der Vollstreckung zu erklären, für die Vollstreckung werde "aber dann keine Rechtshilfe mehr geleistet", und dass es denkunmöglich sei, dem Rechtshilfeabkommen (Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990) einen solchen Inhalt zu unterstellen. Einerseits stellt die Erledigung eines Vollstreckungsersuchens für die ersuchte Behörde im anderen Staat einen gewissen Aufwand dar, sodass verfahrensökonomische Aspekte nicht zu vernachlässigen sind, andererseits kann der öffentlich-rechtliche Titel auch im Inland vollstreckt werden. Folgerichtig sieht daher Art. 5 des Abkommens keine Wertschwelle als Zulässigkeitserfordernis für die Leistung von Rechtshilfe vor. Art. 5 des Abkommens ist daher eine taugliche Rechtsgrundlage für die erfolgte Übermittlung von Zulassungsdaten an die ausländische Behörde, wie auch § 86 Abs. 3 KFG 1967. Dazu kann auf die näheren Ausführungen bereits im Erkenntnis vom 27. September 2007, Zl. 2006/06/0322 zu einer vergleichbaren Problematik (Übermittlung von Zulassungsdaten an eine Schweizer Behörde) verwiesen werden, die sich sinngemäß auch auf diesen Beschwerdefall übertragen lassen. § 103 KFG ist im Beschwerdefall nicht maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060136.X01Im RIS seit
01.11.2007Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011