RS Vwgh 2007/9/27 2005/11/0174

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs1 idF 2004/I/179;
ÄrzteG 1998 §109 Abs1;
ÄrzteG 1998 §68 Abs4 idF 2004/I/179;
ÄrzteG 1998 §68 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 68 Abs. 4 und § 109 Abs. 1 Ärzte 1998 idF vor dem Gesundheitsreformgesetz 2005 hat die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer zur Voraussetzung, dass der Arzt seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt. Unstrittig ist, dass die Bfin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (April 2005) Kammerangehörige war. Strittig ist jedoch, ob sie auch im Zeitraum 1. September 1998 bis 31. August 2000, als sie im Ausland lebte, der Ärztekammer für Wien angehörte. Diese Frage und die daran anknüpfende Beitragspflicht ist nach den in diesem Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. § 68 Abs. 4 letzter Satz und § 109 Abs. 1 dritter Satz ÄrzteG 1998 idF Gesundheitsreformgesetz 2005 sind für diesen Zeitraum nicht maßgebend. Die Bfin hat im Zeitraum 1. September 1998 bis 31. August 2000 ihre ärztliche Tätigkeit nicht im Bereich der Ärztekammer für Wien ausgeübt. Schon weil die Bfin daher im genannten Zeitraum der Ärztekammer für Wien nicht angehörte (und die Bestimmungen der Satzung nach dem Gesagten auf sie nicht anwendbar waren), war sie nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum einen Beitrag zur Todesfallbeihilfe an die Ärztekammer für Wien zu leisten.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005110174.X01

Im RIS seit

12.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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