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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs2;Rechtssatz
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Behörde habe es bei der Bemessung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds unterlassen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bfin zu berücksichtigen, welche durch die auf Grund der Insolvenz ihres Ehemannes sie treffende erhöhte eheliche Beistandspflicht vermindert sei, ist zu entgegnen, dass die Satzung des Wohlfahrtsfonds - insbesondere im Hinblick auf ihre Bestimmungen über die Ermäßigung und den Erlass von Fondsbeiträgen - ausreichend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iSd § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 Bedacht nimmt (Hinweis E 8. August 2002, 2000/11/0227).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004110232.X01Im RIS seit
25.10.2007