RS Vwgh 2007/9/27 2004/11/0232

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs2;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 Abschn1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 §10 Abs3;

Rechtssatz

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Behörde habe es bei der Bemessung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds unterlassen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bfin zu berücksichtigen, welche durch die auf Grund der Insolvenz ihres Ehemannes sie treffende erhöhte eheliche Beistandspflicht vermindert sei, ist zu entgegnen, dass die Satzung des Wohlfahrtsfonds - insbesondere im Hinblick auf ihre Bestimmungen über die Ermäßigung und den Erlass von Fondsbeiträgen - ausreichend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iSd § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 Bedacht nimmt (Hinweis E 8. August 2002, 2000/11/0227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110232.X01

Im RIS seit

25.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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