RS Vwgh 2007/9/27 2004/11/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/03 Sachwalterschaft

Norm

UbG §3;
UbG §8;
UbG §9 Abs1;
UbG §9 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Zur Hintanhaltung einer möglichen Selbstgefährdung bzw. Selbstbeschädigung ist eine Fesselung nur dann zulässig, wenn sie "unbedingt erforderlich" ist (Hinweis E 26. Juli 2005, 2004/11/0070, 0071). Eine verbale "Aggressivität" kann - abgesehen davon, dass diese durch Handfesseln nicht zu unterbinden ist - keine Notwendigkeit einer Fesselung begründen. Ein bloßes "Gefuchtel" mit den Händen und "Ballen der Fäuste", mag dies vom einschreitenden Beamten auch als "Angriffshandlung" gedeutet worden sein, ist bei der Konstellation, dass bei der Amtshandlung der Bfin, von der nicht etwa festgestellt wurde, sie verfüge über besondere Kräfte oder habe besonders bedrohlich gewirkt, immerhin zwei geschulte männliche Polizeibeamte, die noch dazu von weiteren, im Zuge der Amtshandlung vorbeikommenden Polizisten unterstützt wurden, gegenüberstanden, nicht ausreichend, um - zur Vermeidung einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Beamten - die Notwendigkeit des Anlegens von Handschellen, noch dazu am Rücken, zu begründen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110152.X03

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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