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L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim NiederösterreichNorm
JWG NÖ 1991 §21 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 24 Abs. 1 NÖ JWG 1991 darf die Pflegebewilligung mit Bescheid nur widerrufen werden, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert. Bei der Pflegebewilligung handelt es sich nicht um eine "abstrakte" Bewilligung, sondern um eine Bewilligung in Ansehung bestimmter Kinder. Ausschlaggebend ist daher, ob das Wohl der Kinder, das nach dem Gesetz zweifelsfrei im Vordergrund steht, die Trennung von der Pflegefamilie erfordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004110246.X01Im RIS seit
25.10.2007