RS Vwgh 2007/9/27 2006/07/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GewO 1994 §356b Abs1 Z4 idF 2002/I/065;
WRG 1934 §31 Abs3;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0131 E 19. März 1998 RS 3(Hier: Durch die projektsgemäße Lagerung von zum Einsatz in der Biogasanlage bestimmten Materialien (Silage) auf dem Betriebsgelände der Bfin war nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers zu rechnen; für die mit der Errichtung und dem Betrieb der Bfin verbundene Maßnahme der Lagerung von Silage besteht daher wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Daraus folgt, dass im Gegenstand der Tatbestand des § 356b Abs. 1 Z 4 GewO 1994 verwirklicht wurde.)

Stammrechtssatz

Bewilligungspflicht nach § 32 WRG ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (Hinweis E 10.12.1991, 91/07/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070112.X02

Im RIS seit

12.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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