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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Ein Rechtsanspruch auf Entscheidung durch die mit bestimmten Aufgaben betraute Abteilung der zuständigen Behörde besteht nicht (Hinweis E 24. November 1969, 4/68). (Hier hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 31 Abs 3 WRG 1959 als Wasserrechts- und nicht - wie in § 356b Abs 3 iVm Abs 1 Z 4 GewO 1994 vorgesehen - als Gewerbebehörde erlassen. Jedenfalls ist jedoch die gemäß GewO 1994 in erster Instanz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eingeschritten.)
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONsachliche ZuständigkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070112.X05Im RIS seit
12.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011