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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UbG §3;Rechtssatz
Auch wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, die betroffene Person zur Untersuchung zum Arzt bzw. in der Folge in die Anstalt zu bringen, ist dabei zufolge § 9 Abs. 3 UbG der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten: Es ist unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und es sind die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Was in diesem Sinne "notwendig" ist, muss an der jeweiligen Situation gemessen werden, was es erfordert, dazu konkrete Feststellungen zu treffen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004110152.X01Im RIS seit
26.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011