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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31995L0046 Datenschutz-RL Art12;Rechtssatz
Ein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Löschung von Daten ist aus § 31 Abs. 2 DSG 2000 nicht ableitbar (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 2006, Zl. 2006/06/0050, vom 25. April 2006, Zl. 2004/06/0167, und vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0125; auf die näheren Ausführungen im zweitgenannten hg. Erkenntnis kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden). Das hat gleichermaßen hinsichtlich eines allenfalls geltend gemachten Rechtes auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Auskunft zu gelten; ein solches Recht ist aus § 31 Abs. 1 DSG 2000 nicht ableitbar, wozu im Beschwerdefall noch kommt, dass im Verfahren vor der Datenschutzkommission kein solches Feststellungsbegehren gestellt wurde. Erwägungen, ob eine Feststellung ein Minus im Verhältnis zur ursprünglich begehrten Auskunft darstellte, können allerdings dahingestellt bleiben, weil ein Recht auf Feststellung aus dem hier maßgeblichen § 31 Abs. 1 DSG 2000 nicht ableitbar ist. Art. 12 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG determiniert zwar die entsprechenden (materiellen) Ansprüche eines Betroffenen; die Einräumung eines eigenständigen Rechtes auf förmliche behördliche Feststellung ist darin aber nicht vorgesehen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060330.X01Im RIS seit
01.11.2007