RS Vwgh 2007/9/27 2006/07/0112

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GewO 1994 §356b Abs1 Z1 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs1 Z2 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs1 Z3 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs1 Z4 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs1 Z5 idF 2002/I/065;
GewO 1994 §356b Abs3 idF 2002/I/065;
VwGG §42 Abs2 Z2;
WRG 1959 §134a;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

§ 31 Abs 3 WRG 1959 dient der Abwehr der Gefahr einer Gewässerverunreinigung. § 356b Abs 3 GewO 1994 bestimmt, dass die Gewerbebehörde hinsichtlich des WRG 1959 ua auch die behördlichen Befugnisse und Aufgaben "zur Gefahrenabwehr für die im Abs 1 Z 1 bis 5 legcit genannten Maßnahmen" wahrzunehmen hat. Eine ähnlich lautende Bestimmung enthält § 134a WRG 1959. Es besteht kein Zweifel, dass die Gewerbebehörde daher im Zusammenhang mit den in § 356b Abs 1 Z 1 bis 5 GewO 1994 angeführten Maßnahmen auch zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 befugt ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070112.X04

Im RIS seit

12.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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