Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §356b Abs1 Z1 idF 2002/I/065;Rechtssatz
§ 31 Abs 3 WRG 1959 dient der Abwehr der Gefahr einer Gewässerverunreinigung. § 356b Abs 3 GewO 1994 bestimmt, dass die Gewerbebehörde hinsichtlich des WRG 1959 ua auch die behördlichen Befugnisse und Aufgaben "zur Gefahrenabwehr für die im Abs 1 Z 1 bis 5 legcit genannten Maßnahmen" wahrzunehmen hat. Eine ähnlich lautende Bestimmung enthält § 134a WRG 1959. Es besteht kein Zweifel, dass die Gewerbebehörde daher im Zusammenhang mit den in § 356b Abs 1 Z 1 bis 5 GewO 1994 angeführten Maßnahmen auch zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 befugt ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070112.X04Im RIS seit
12.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011