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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Auch der Aufschub des Zivildienstes und nicht nur die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Z 2 erster Fall ZDG 1986 dient, zumindest mittelbar, einem wirtschaftlichen Zweck, nämlich um dem Betreffenden - der die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt - den Abschluss einer Ausbildung zu ermöglichen, mit der er einen Beruf ergreifen und ein Einkommen erzielen kann. Der Zivildienstpflichtige hat sowohl in seinem Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG 1986 als auch in der Berufung klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es das Ziel seines Antrages ist, ihm den Abschluss der Berufsausbildung ohne weitere Unterbrechung zu ermöglichen. Darüber hinaus hat er aber konkrete Gründe hinsichtlich besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen iSd § 13 Abs. 1 ZDG 1986, die die Grundlage für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bilden könnten, nicht geltend gemacht. Eine Umdeutung seines Antrages in einen Befreiungsantrag kam schon wegen des im Antrag klar zum Ausdruck kommenden Begehrens nicht in Betracht (Hinweis E 16. Juni 1992, 92/11/0120). Es kann einer Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht versucht habe, den Antragsteller zur Modifizierung seines Ansinnes zu bewegen, sondern, dass sie sein Anbringen entgegennimmt und - so die Voraussetzungen nicht vorliegen - abweist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007110112.X01Im RIS seit
24.10.2007