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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/11/0191 E 13. Dezember 2005 RS 2 (Hier: Die Behörde hat die Auffassung vertreten, sie könne den Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 auf ein Konsumverhalten (Cannabis) des Bfs stützen, das bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits etwa ein Jahr davor geendet hatte.)Stammrechtssatz
Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen (Hinweis B 13. August 2004, 2004/11/0063).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110143.X01Im RIS seit
24.10.2007