RS Vwgh 2007/9/27 2006/11/0143

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/11/0191 E 13. Dezember 2005 RS 2 (Hier: Die Behörde hat die Auffassung vertreten, sie könne den Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 auf ein Konsumverhalten (Cannabis) des Bfs stützen, das bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits etwa ein Jahr davor geendet hatte.)

Stammrechtssatz

Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen (Hinweis B 13. August 2004, 2004/11/0063).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110143.X01

Im RIS seit

24.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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