Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §8 Abs1;Rechtssatz
§ 3 Abs. 2 FSG-GV 1997 kann nur so verstanden werden, dass dem ärztlichen Gutachten eine Untersuchung durch den Arzt bzw. Amtsarzt voranzugehen hat, welche unter anderem jedenfalls den Gesamteindruck - zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen zu umfassen hat. Im Beschwerdefall hat der amtsärztliche Sachverständige die Gutachten jedoch erstattet, ohne selbst eine Untersuchung des Bf vorgenommen zu haben. An dieser Nichteinhaltung der von der FSG-GV 1997 vorgegebenen Vorgangsweise vermag das Vorliegen eines früheren amtsärztlichen Gutachtens, dem eine Untersuchung des Bf vorangegangen ist, nichts zu ändern, weil gemäß § 8 Abs. 1 FSG 1997 das ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde nicht älter als ein Jahr sein darf, diese Frist im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde jedoch bereits abgelaufen war (Hinweis E 27. Mai 1999, 98/11/0160). Somit mangelte es den amtsärztlichen Gutachten an einer gehörigen Befundung und Begutachtung des Bf hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 Z. 1 bis 8 FSG-GV 1997 beschriebenen Merkmale, vor deren Hintergrund eine Berücksichtigung der verkehrspsychologischen Stellungnahme im Rahmen der Gesamtbeurteilung überhaupt erst zu erfolgen hatte.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004110057.X02Im RIS seit
25.10.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011